_ vom 8. Dezember 2017 heisst es, eine unbedingte Haftstrafe könnte sich im prognostischen Sinne sehr ungünstig mit tiefgreifenden Folgen erweisen (pag. 1444). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Bei A.________ liegt – objektiv betrachtet – keine besondere Strafempfindlichkeit vor, welche zu einer Strafminderung führen könnte. 14.6 Konkretes