413 Z. 82), es hätte nie passieren dürfen (pag 1132 Z. 166 f.). Er entschuldigte sich in seinem letzten Wort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1156), versandte einen Entschuldigungsbrief an die Opfer (pag. 1133 Z. 193) und überwies CHF 500.00 an H.________ (pag. 1329). Diese Zeichen sind positiv, auch wenn sie reichlich spät erfolgten. Gemäss Bericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 lasse A.________ seine Reue für die begangene Tat klar erkennen. Er leide unter Spannungszuständen (pag. 1443 f.).