_ wurde während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrs- und das Waldgesetz. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Gewalttätigkeiten kamen hingegen keine mehr vor. A.________ erzählte teilweise Unwahrheiten und passte seine Aussagen im Verfahren dem jeweiligen Ermittlungsstand an, was nicht als strafminderndes Geständnis gewertet werden kann. Eine gewisse Reue und Einsicht waren bei A.________ im Laufe des Strafverfahrens erkennbar. Er sagte, es sei Mist, was er gemacht habe (pag. 413 Z. 82), es hätte nie passieren dürfen (pag 1132 Z. 166 f.).