21 A.________ ist vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und Konsums von Betäubungsmitteln (Urteil/Strafbefehl vom 10. Dezember 2014, pag. 1411/1293). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits länger zurück; sie wirkt sich daher höchstens noch leicht straferhöhend aus. 14.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ wurde während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrs- und das Waldgesetz.