_ gab an, dass Alkohol und Drogen kein Thema mehr seien (pag. 1382). Dr. med. N.________ bestätigte in seinem Bericht vom 18. April 2017 zuhanden des Strassenverkehrsamtes, dass die Urinkontrollen von A.________ jeweils negativ ausgefallen seien (pag. 1330). Dass A.________ sich zur Wiedererlangung des Führerausweises an die Auflagen des Strassenverkehrsamtes hält und keine berauschenden Substanzen mehr konsumiert hat, ist sehr zu begrüssen. Diese positiven Umstände führen aber nach bundesgerichtlicher Praxis noch zu keiner Strafminderung, da solches Verhalten grundsätzlich erwartet werden kann.