aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht allein aufgrund des Verhaltens von A.________ aus, sondern vorallem aus Zufall bzw. der Reaktion des Opfers. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafminderung um sechs Monate erscheint daher eher grosszügig. Die daraus resultierende Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung z.N. H.________) auf 21 Monate Freiheitsstrafe erscheint aber angemessen und hält insbesondere auch einem Vergleich mit der verschuldensangemessenen (gleichen) Einsatzstrafe beim rechtskräftig beurteilten Mitbeschuldigten G.________ stand.