20 len ist, als einer reiferen, nüchternen Person ausserhalb einer solchen Gruppe. Es liegt aber höchstens eine leicht herabgesetzte Vermeidbarkeit bzw. Verschuldensminderung vor. c) Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 9 Monate auf 27 Monate als angemessen. 14.3.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen.