_ vom 8. Dezember 2017 (pag. 1443 ff.) stellt eine Ex-Post- Beurteilung des Zustandes eines Patienten vor über zwei Jahren dar, die fast ausschliesslich auf dessen anamnestischen Angaben beruhen dürfte. Zum Tatzeitpunkt kannte Dr. med. K.________ A.________ nicht. Es handelt sich daher um eine Parteibehauptung, der bloss – aber immerhin – ein geringer Beweiswert zukommen kann. Manifeste Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen bei A.________ keine. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass in den genannten Umständen bei jungen Männern eine (hier ungünstige) Gruppendynamik entstehen kann und es einer gewissen Reife bedarf, sich einer solchen zu entziehen.