Insbesondere gerade gegenüber dem Opfer H.________ könne nicht von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder grosser Belastung gesprochen werden (pag. 1369). Die Verteidigung von A.________ argumentierte, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB noch nicht erfüllt seien, dürfe eine alkohol- und drogenbedingte Beeinträchtigung verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass A.________ im Voraus gewusst habe, wie er sich in einem Rauschzustand verhalten könnte.