19 b) Vermeidung der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Blutalkoholkonzentration von A.________ habe sich in einer Höhe bewegt, bei der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei. Die Videoaufzeichnungen würden belegen, dass A.________ keinen berauschten Eindruck erweckte. Nichts lasse auf einen mangelnden Realitätsbezug im Tatzeitpunkt schliessen. Insbesondere gerade gegenüber dem Opfer H.__