Es ging A.________ aus seiner Sicht um Rache bzw. darum, Stärke zur Schau zu stellen und sich an einer Schlägerei zu beteiligen. Sowohl der Vorfall bei der Reitschule als die nachfolgende Auseinandersetzung erscheinen aus objektiver Sicht als wenig begründet. Allerdings waren die beiden Opfer keine völlig unbeteiligten Zufallsopfer, die aus dem Nichts attackiert wurden. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint insofern nachvollziehbar und eine neutrale Bewertung der Beweggründe vertretbar.