Es könne sicher von einem gewissen Gruppendruck bzw. Gruppendynamik im entlastenden Sinne gesprochen werden. Das höchstens eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sei spontan und nicht grundlos erfolgt (pag. 1439). Beweiswürdigend und rechtlich wurde eventualvorsätzliches Handeln von A.________ angenommen, da er nicht nachweislich eine schwere Körperverletzung seines Opfers beabsichtigte. Es erscheint nicht angebracht, innerhalb des Eventualvorsatzes noch Abstufungen vorzunehmen. Ein direkter Vorsatz liegt nicht vor, was klar strafmindernd ins Gewicht fällt. Es ging A.___