Die Reduktion der hypothetischen Strafe aufgrund des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz um einen Viertel sei übersetzt. A.________ habe die Auseinandersetzung bei der Reitschule als Vorwand genommen, um sich an einer brutalen Schlägerei zu beteiligen. Der Beweggrund wirke sich somit straferhöhend aus (pag. 1386 f.). Dagegen führt die Verteidigung aus, nachdem A.________ selbst geschlagen worden sei, habe er sich in einer nachvollziehbaren Gefühlswallung in den Angriff begeben. Es könne sicher von einem gewissen Gruppendruck bzw. Gruppendynamik im entlastenden Sinne gesprochen werden.