_ handelte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz nahm Rache als niedriges Motiv an. Sie wertete dieses aber als neutral, da das subjektive Verschulden etwas weniger schwer wiege, als wenn die Auseinandersetzung grundlos erfolgt wäre (pag. 1277, S. 41 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei A.________ liege der Eventualvorsatz nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz. Die Reduktion der hypothetischen Strafe aufgrund des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz um einen Viertel sei übersetzt.