auch nicht zu Gute gehalten werden, er habe die zahlenmässige Übermacht geradezu gemieden. Es handelte sich um vier Täter, die sich bei Gegenwehr der Opfer sofort gegenseitig Unterstützung leisteten und gegen zwei Opfer vorgingen. c) Fazit Angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden für das vollendete Delikt noch im unteren Drittel anzusiedeln. Die von der Vorinstanz angenommenen 36 Monate erscheinen angemessen. 14.3.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe A.________ handelte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich.