18 Vor allem der unkontrollierbare Tritt von A.________ aus der Luft zeugt von Rücksichtslosigkeit und damit von erheblicher krimineller Energie. Nicht straferhöhend zu werten vermag die Kammer jedoch die Person des Opfers. Wie oben ausgeführt (Ziff. II.8.), kann H.________ – trotz nicht restlos geklärter Vorgeschichte – nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden. Hingegen kann A.________ auch nicht zu Gute gehalten werden, er habe die zahlenmässige Übermacht geradezu gemieden.