Laut Generalstaatsanwaltschaft komme erschwerend hinzu, dass sich die Tathandlungen gegen eine Person gerichtet hätten, die A.________ bei der vorherigen Auseinandersetzung bei der Reitschule nichts angetan habe. Das erhöhe die Verwerflichkeit seines Handelns beträchtlich. Zusätzlich gesteigert werde sie durch den Umstand, dass A.________ die Aktion aus einer Position zahlenmässiger Übermacht ausgeführt habe (pag. 1367 f.). Die Verteidigung entgegnete, dass A.________ sich nicht geplant auf ein bestimmtes Opfer gestürzt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch beide Opfer als verantwortlich für die ihm ausgeteilten Schläge vor der Reitschule betrachtet.