Die Kammer erachtet die objektive Tatschwere bei diesen zwei verschiedenen Tathandlungen daher als ähnlich hoch. Zuzustimmen ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft insofern, dass auch die von A.________ ausgeführten Faustschläge gegen den Kopf des Opfers in die Handlungseinheit und die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung miteinzubeziehen sind. Auch diese Schläge stellten eine nicht unerhebliche Gefährdung von Leib und Leben des Opfers dar. b) Verwerflichkeit des Handelns Laut Generalstaatsanwaltschaft komme erschwerend hinzu, dass sich die Tathandlungen gegen eine Person gerichtet hätten, die A.____