Der erwähnte Handlungs- und Gesinnungsunwert ist daher zu einem grossen Teil bereits tatbestandsimmanent und darf in der Strafzumessung nicht nochmals erheblich straferhöhend gewichtet werden. Anders als bei einem Fusstritt gegen den Kopf oder Brustbereich eines am Boden liegenden Opfers, besteht bei einem gesprungenen Kick aus dem Lauf gegen ein stehendes aufmerksames Opfer für dieses noch eine Reaktions- bzw. Ausweichmöglichkeit. Die Kammer erachtet die objektive Tatschwere bei diesen zwei verschiedenen Tathandlungen daher als ähnlich hoch.