Sie erlaube kaum Rückschlüsse auf die Intensität der Schläge (pag. 1439). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Tritt von A.________ war gerade wegen der fehlenden Steuer- und Dosierbarkeit sehr gefährlich. Dies führte dazu, dass trotz dem ausgebliebenen Erfolg der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Versuch) erfüllt wurde, der einen höheren Strafrahmen vorsieht. Der erwähnte Handlungs- und Gesinnungsunwert ist daher zu einem grossen Teil bereits tatbestandsimmanent und darf in der Strafzumessung nicht nochmals erheblich straferhöhend gewichtet werden.