Die Verteidigung von A.________ führte hingegen aus, es sei den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass er den Tritt nur ein einziges Mal ausgeführt habe und das Opfer zwar getaumelt und später zu Boden gesunken sei, aber von der Aktion doch sichtbar unbeeindruckt geblieben sei. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gross gewesen, dass sich das Opfer, wäre es getroffen worden, aufgrund der Abschirmung vor einem Aufprall durch die umstehenden Personen nicht hätte verletzen können. Die zweite Szene habe nur knapp fünf Sekunden gedauert und lasse keine rohe Gewalt vermuten. Sie erlaube kaum Rückschlüsse auf die Intensität der Schläge (pag.