17 Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass das Vorgehen von A.________ bei seiner ersten Attacke rücksichtlos und brutal gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass das strafbare Verhalten von A.________ mit dem Tritt nicht beendet gewesen sei. Er habe sich auf sein Opfer acharniert und noch mindestens dreimal mit der Faust gegen den Kopf des bereits reglos am Boden liegenden wehrlosen Opfers geschlagen (pag. 1367 f.). Die Verteidigung von A.______