49 Abs. 1 aStGB eine Überschreitung der Höchststrafe (sog. Strafschärfung) erlauben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8;