22 Abs. 1 aStGB. Der Strafrahmen hierfür reicht gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft gewesenen Bestimmung von Geldstrafe von nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. auch Ziff. III.12 hiervor). Art. 22 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 48a aStGB würde regeltechnisch eine Unterschreitung der Mindeststrafe (sog. Strafmilderung) und Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Überschreitung der Höchststrafe (sog. Strafschärfung) erlauben.