6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.4). Während die Generalstaatsanwaltschaft für eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten plädierte, beantragte die Verteidigung von A.________ eine tiefere Strafe (30 Monate bzw. 19 Monate). Die Schuldsprüche bleiben vorliegend gleich wie im vorinstanzlichen Urteil. In die Würdigung miteinzubeziehen sind die im Berufungsverfahren zu den Akten erkannten Beweismittel. 14.2 Strafrahmen Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB.