als schwerste Straftat die Einsatz(freiheits)strafe fest, erhöhte diese aufgrund des im Zusammenhang damit begangenen Angriffs und bildete eine Gesamt(freiheits)strafe. Aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten rechtfertigt es sich, für beide auf dieselbe Strafart zu erkennen und eine Gesamtstrafe auszufällen (zur Bundesrechtskonformität dieses Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.4).