16 14. A.________ 14.1 Vorgehen Die Vorinstanz setzte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB für die von A.________ begangene versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von H.________ als schwerste Straftat die Einsatz(freiheits)strafe fest, erhöhte diese aufgrund des im Zusammenhang damit begangenen Angriffs und bildete eine Gesamt(freiheits)strafe.