Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend ist bei der Strafzumessung – für teilweise vergleichbare Taten – vorallem auch dem Verhältnis der Strafen der vier Täter untereinander Beachtung zu schenken.