(BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Referenzeinsatzstrafe auszugehen. Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).