13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 aStGB bei mehreren Straftaten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1272, S. 39 der Urteilsbegründung). Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).