Insbesondere wäre die mildere Strafart der Geldstrafe nach den neuen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 und 122 StGB) bei der schweren Köperverletzung nicht mehr möglich, während das alte Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen zuliess (Art. 34 Abs. 1 und Art. 122 aStGB). Es gelangen deshalb die Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (in ihrer bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).