15 strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist das neue Sanktionenrecht in Bezug auf keine der zu beurteilenden Taten das mildere. Insbesondere wäre die mildere Strafart der Geldstrafe nach den neuen Bestimmungen (Art.