__ mindestens drei Mal und anschliessend vor dem Rolltreppenaufgang mindestens fünf Mal ein. Er führte die Schläge durchaus heftig und mit vorgängigem Ausholen aus (pag. 1257, S. 24 der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht liegt beim Fusstritt gegen den Kopf- bzw. Oberkörper von H.________ eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung vor (pag. 1265, S. 32 der Urteilsbegründung). Die Schläge gegen I.________ hingegen wurden als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 aStGB qualifiziert. Die Vorinstanz nahm mindestens Eventualvorsatz an (pag. 1267 ff., S. 34 ff.