14 11. E.________ Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Tathandlungen von E.________ blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Er verpasste dem am Boden liegenden H.________ aus dem Laufen heraus einen Fusstritt Richtung Kopf/Oberkörper. Mit dem Bein holte er nur leicht aus und zog es dann durch. Zudem schlug er mit dem um die Hand gewickelten Gürtel auf den vor dem Bankomaten am Boden liegenden I.________ mindestens drei Mal und anschliessend vor dem Rolltreppenaufgang mindestens fünf Mal ein.