Er setzte sich in der Tat nicht ausdrücklich mit der Diskrepanz dieser Angabe zum übrigen Aussageverhalten von C.________ auseinander. Doch verkannte er nicht, dass es sich lediglich um eine Behauptung des Exploranden handelte (vgl. pag. 910). Eine Abweichung vom Gutachten drängt sich der Kammer aus diesem Grund jedenfalls nicht auf. Es wird von einer teilweisen bzw. einer stark verminderten Schuldfähigkeit von C.________ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB ausgegangen. Ein Schuldausschliessungsgrund liegt damit nicht vor und es bleibt beim Schuldspruch. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 15.2.2 hienach).