Zur Kritik der Generalstaatsanwaltschaft ist zu bemerken, dass jede psychiatrische Feststellung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Der Gutachter legte die bestehenden Unsicherheiten auch offen, indem er beispielsweise die Komplexität des Falles erwähnte (pag. 905). Ebenfalls war er in Kenntnis der Diskrepanz der Angaben von C.________ zu seinem Alkoholkonsum und der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des IRM (vgl. pag. 909 f.). Der Gutachter bezog die Angabe von C.________ betreffend Gedächtnisausfall in seine Beurteilung mit ein. Er setzte sich in der Tat nicht ausdrücklich mit der Diskrepanz dieser Angabe zum übrigen Aussageverhalten von C.________ auseinander.