Die Generalstaatsanwaltschaft ziehe eine ins Gewicht fallende Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Zweifel. Sie weise lediglich darauf hin, dass die Diagnose auf eher wackeligen Füssen stehe und sich deshalb eine zu starke Strafreduktion verbiete (pag. 1374 f.). Die Verteidigung von C.________ führte hingegen aus, dass selbst wenn C.________ gegenüber dem Gutachter übertrieben haben sollte, davon auszugehen sei, dass dieser aufgrund des objektivierten Alkoholisierungsgrades in der Lage gewesen sei, die Aussagen des Begutachteten entsprechend zu würdigen (pag. 1466).