Es sei auch offensichtlich, dass C.________ gegenüber den Strafbehörden wie gegenüber dem Gutachter die Menge konsumierten Alkohols stark übertrieben habe. Auch habe er beim Gutachter seinen Gedächtnisverlust übertrieben. Der Gutachter habe ihrer Ansicht nach die Vorbringen von C.________ zu wenig kritisch hinterfragt und ungenügend auf ihre Vereinbarkeit mit den Akten überprüft. Die Folgerung, es liege für den Tatzeitpunkt eine schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor, sei folglich eine mit erheblichen Ungewissheiten behaftete Wahrscheinlichkeitsdiagnose. Die Generalstaatsanwaltschaft ziehe eine ins Gewicht fallende Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Zweifel.