13 mindert gewesen (pag. 912). Der Gutachter schätzte C.________ demnach als nur teilweise schuldfähig und die Verminderung der Schuldfähigkeit als schwergradig ein (pag. 913). Die Vorinstanz erachtete das Gutachten als schlüssig und stellte darauf ab (pag. 1280, S. 47 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft übte in ihrer Berufungsbegründung Kritik am Gutachten. Sie führte aus, die vom Gutachter genannte Verdachtsdiagnose müsse als wenig verlässlich, wenn nicht als eigenartig bezeichnet werden. Es sei auch offensichtlich, dass C.______