19 Abs. 1 aStGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). C.________ erlitt nach seiner Festnahme durch die Polizei am 11. April 2015 einen Krampfanfall (41 ff.). Am 13. April 2015 wurde er wegen Suizidalität aus der Untersuchungshaft der Bewachungsstation des Inselspitals zugewiesen (pag. 50 ff.). Am 23. Mai 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an Dr. med. M.________ zur psychiatrischen Begutachtung von C.________ (pag. 876 ff.). Dieser erstattete am 2. September 2016 sein Gutachten (pag.