22 aStGB zur Diskussion und kann als erfüllt betrachtet werden. C.________ ist hierfür – im Sinne des von der Generalstaatsanwaltschaft angeregten Würdigungsvorbehalts und entsprechend dem Antrag der Verteidigung – schuldig zu erklären. 10.3 Schuldfähigkeit Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB).