Er nahm eine Verletzung zumindest in Kauf, d.h. er handelte eventualvorsätzlich. I.________ lag im Tatzeitpunkt verletzt auf dem Boden und hatte keine Möglichkeit, sich der Einwirkung durch C.________ zu entziehen. Die Tat wurde somit gegen einen Wehrlosen verübt. Aufgrund der erwähnten fehlenden Möglichkeit der Zuordnung einer bestimmten Verletzung zum Fusstritt durch C.________, steht einzig der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 aStGB zur Diskussion und kann als erfüllt betrachtet werden.