122 aStGB zu verletzen, ist ihm nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Zudem lässt die beweismässig angenommene relativ geringe Heftigkeit des Trittes in die Oberkörpergegend den Schluss nicht zu, C.________ habe mit seiner Handlungsweise eine schwere Verletzung billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB ist nicht erfüllt. Der Fusstritt war jedoch geeignet, das Opfer zu verletzen. Dies war bzw. musste C.________ klar sein. Er nahm eine Verletzung zumindest in Kauf, d.h. er handelte eventualvorsätzlich.