12 I.________ erlitt keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB und die Zuordnung einer Verletzung zum Fusstritt von C.________ ist nicht möglich. Da kein konkreter Erfolg erstellt ist, kommt lediglich die Verurteilung für ein versuchtes Delikt in Frage. Dass C.________ die Absicht gehabt hätte, I.________ mit dem Fusstritt in einer Weise nach Art. 122 aStGB zu verletzen, ist ihm nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.