122 aStGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Wird die Tat an eine Wehrlosen begangen, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 aStGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen. Die Wehrlosigkeit braucht nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein.