_ angenommen werden, dass er nicht gegen den Kopf des still liegenden Opfers zielte. Es ist somit beweismässig von einem nicht allzu heftigen Fusstritt in die Oberkörpergegend eines angeschlagenen, reglos am Boden liegenden Opfers auszugehen. I.________ erlitt durch den Vorfall vom 11. April 2015 verschiedene Verletzungen. Die Zuordnung einer bestimmten Verletzung zum Fusstritt durch C.________ ist jedoch nicht möglich. C.________ nahm mit seinem Verhalten jedoch in Kauf, I.________ zu verletzen. 10.2.4 Rechtliche Würdigung Die Kammer behielt sich vor, den Fusstritt von C.________ gegen I.___