11 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an, wonach aufgrund der vorliegenden Beweislage in dubio pro reo von einem eher weniger heftigen Fusstritt ausgegangen werden muss. Auch muss zugunsten von C.________ angenommen werden, dass er nicht gegen den Kopf des still liegenden Opfers zielte.