_ sei kurz vor dem Tritt vor I.________ still gestanden und habe erst dann zum Tritt angesetzt, ohne dabei noch besonders auszuholen. Die genaue Trittrichtung sei nicht erkennbar und es müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Tritt nicht gegen den Kopf erfolgt sei. Eine Inkaufnahme oder Absicht auf die Zufügung von schweren Verletzungen könne nicht als erstellt angesehen werden. Es sei hingegen klar, dass sich I.________, am Boden liegend, nicht mehr wirksam habe zur Wehr setzen können. C.________ sei der versuchten einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen schuldig zu sprechen (pag. 1464 f.).