1371 f.). Auch die Verteidigung von C.________ räumte – mit Blick auf den Würdigungsvorbehalt – ein, dass der erfolgte Freispruch durch einen Schuldspruch zu ersetzen sei. Sie führte aus, auf den Aufnahmen sei zwar ein Tritt erkennbar, jedoch weder dessen Intensität noch das genaue Ziel. Die Aussagen von C.________ seien hier tatsächlich nicht weiter hilfreich. Es lasse sich aus ihnen mit Bestimmtheit aber auch nichts zu dessen Nachteil ableiten. Es sei davon auszugehen, dass der Tritt nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sei. C.________ sei kurz vor dem Tritt vor I._____