10 Tatbestand von Art. 122 aStGB erfüllenden Weise noch weiter zu schädigen, so dass seine Handlungsweise nur als Inkaufnahme einer derartigen Schädigung interpretiert werden könne. Es habe demnach ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Köperverletzung zu erfolgen. Selbst wenn die Kammer diese Sichtweise nicht teilen sollte, sei ein Freispruch nicht angebracht. Denn bei Verneinung einer versuchten schweren Körperverletzung sei eine versuchte einfache Körperverletzung zu prüfen.